Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Cannabis Social Club Minga e.V. ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsument:innen und -patient:innen einzusetzen für:
- die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
- eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
- Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern und extern
sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
Der Cannabis Social Club Minga nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender:innen, als auch Genusskonsument:innen.
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Minga folgende Satzung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Minga
- Er hat seinen Sitz in Forstinning und soll ins Vereinsregister eingetragen werden
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich
fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen.
Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Cannabis Social Club Minga können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang. Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabisbesitz, -anbau, -handel oder -schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
- Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
- Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
- Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Beim späteren. legalen gemeinschaftlichen Anbau kann jeder sich wie in der Beitrittserklärung als Mitglied im Anbau oder in den Bereichen Social Media; Verwaltung; Administrative einbringen.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag oder einem Teil davon in Verzug sind, sind hiervon ausgeschlossen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§5 Vereinsmittel
- Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
- Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Einnahmen erzielt der Verein durch:
- a) Beiträge
- b) Veranstaltungserlöse
- c) Verkauf von Fanartikeln
- d) Spenden
die mit dem CanG vereinbar sind.
- Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggf. gesetzlich geregelter Abgaben.
- Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
I. Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl
- b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
- f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind
- h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
- Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.
Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags statt zufinden.
- Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
- Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
- Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstands aus einem wichtigen Grund. Wichtige Gründe sind wiederholte, grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
- Der Vorstand kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies für die Erreichung des Vereinszwecks förderlich ist.
- Die Mitgliederversammlung kann mithilfe von vereinsintern genutzten Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden, sofern dieses für alle Mitglieder zugänglich ist.
- Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch den Anbaurat zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Vorstandswahlen besitzt der Vorstand ein eigenes Vorschlagsrecht. Vorstandskandidaten müssen vor der Wahl ihre persönliche Zuverlässigkeit nach Vorgaben des Cannabis-Gesetzes versichern. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl mit dem Erst- und Zweitplatzierten durchzuführen. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das Los.
II. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind bis zur Lizenzierung ehrenamtlich tätig.
- Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzer:innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt neun Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
- Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Zeit – und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand selbst. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied hat dabei kein eigenes Stimmrecht. Die Wirksamkeit der Verträge bedarf jedoch der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann als besonderen Vertreter nach § 30 BGB einen Geschäftsführer berufen. Die Rechte und Pflichten sind vertraglich vom Vorstand zu regeln und an das Registergericht zu melden.
- Der Geschäftsführer und weitere Angestellte können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Sofern der Aufwand es erfordert, kann auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen,
c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
e) Änderungen der Satzung,
f) Die Wahl des Anbaurates,
g) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
h) die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern,
i) die Beratung und Beschlussfassung über die Entwicklung und Aktivitäten des Vereins,
j) Erstellung der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein,
k) Sonstige Aufgaben, die nach dieser Satzung keinem anderen Organ zugewiesen wurden.
13. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand intern.
14. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
15. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils alleine vertreten.
III. Der Anbaurat
- Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens acht gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
- Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt.
- Die Aufgaben des Anbaurats sind:
- a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
- b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
- c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte
- Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
- Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
- Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
§7 Bildung von Rücklagen
1. Der Verein kann Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszweck zu ermöglichen oder zu fördern.
2. Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um eine Immobilie als Vereinsheim, Anbau- oder Ausgabestätte, käuflich zu erwerben oder um Zubehör für den legalen Anbau von Cannabis zu erwerben oder um die Zahlung von Gehältern und laufenden Kosten des Vereins sicherzustellen.
3. Zuständig für die Bildung von Rücklagen ist der Vorstand.
§8 Finanzierung
1. Durch Beschluss des Vorstandes kann bei besonderen finanziellen Belastungen des Vereins eine Umlage erhoben werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere beim Kauf von Anbauequipment, Kautionszahlungen oder der Zahlung laufender Kosten vor. Die Höhe der Umlage darf das dreifache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
2. Der Verein kann Darlehen von seinen Mitgliedern oder Dritten zur Finanzierung außergewöhnlicher Ausgaben oder zur Anschubfinanzierung erhalten.
3. Der Verein finanziert sich ansonsten ausschließlich über die Mitgliedsbeiträge einschließlich der Pauschalen nach dem CanG sowie durch Spenden.
4. Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung.
§9 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auslösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereinen ***
- Anfallberechtigt im Falle der Liquidation sind die Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, sofern das jeweilige Mitglied im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit keine groben Pflichtverletzungen begangen hat.
- Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit oder seine gesetzliche Grundlage verliert.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
***
- H.A.N.F. e.V.
- Condrobs e.V.
*Satzung vom 20.01.2024, geändert in der Mitgliederversammlung vom 29.12.2024.